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COVID-19: RECHT FÜR IMKER: (VER)KAUF VON VÖLKERN IN CORONA-ZEITEN

Autoren: Ernst Brandl/Philipp Klausberger

Bei allen Aktivitäten im Freien haben wir uns an die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020) zu halten. Ich biete lediglich ein Argumentarium, warum das Verkaufen von Bienenvölkern und bestimmten Umständen erlaubt ist:

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1.    In anderen Fällen als jenen, die in den vier Ausnahmen vom „Hausarrest“ angeführt sind (dringende berufliche Fahrten, Einkaufen von Gegenständen des täglichen Bedarfs, Anderen helfen und Sport) gibt es „keinen Grund, das Haus zu verlassen“.
 
2.    Das Ausliefern von Bienenvölkern und auch das vorherige Abholen von Leerzargen durch den Erwerbsimker beim Kunden, fällt mE unter den Ausnahmetatbestand „dringende berufliche Fahrten“. Das gilt im Übrigen auch für Fahrten zu den Bienenständen (dazu gibt es eine Aussendung des ÖEIB sowie eine (zwar recht kurze) billigende Äußerung des Landwirtschaftsministeriums.
 
3.    Bei Hobbyimkern kann für eine Ausfahrt zum Einkauf von Völkern die Ausnahme gem § 2 Z 5 der Verordnung ins Treffen geführt werden: Das Betreten öffentlicher Orte ist zulässig, wenn diese Orte im Freien alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, betreten werden sollen. Dabei ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Diese Ausnahme wird zwar immer nur im Zusammenhang mit Bewegung und Sport im Freien kommuniziert, der Wortlaut der Verordnung deckt sich aber nicht mit dem in Pressekonferenzen verkündeten Programm. Es müsste daher zulässig sein, wenn der Verkäufer die Bienen im Freien dem Käufer übergibt, sofern zwischen den Beteiligten ein Abstand von einem Meter eingehalten wird.
 
4.    ACHTUNG: nach der VO BGBl II Nr. 96/2020 ist das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen nicht gestattet. Obwohl man gut argumentieren kann, dass der Verkauf von Bienenvölkern zur „Urproduktion“ und daher nicht zum Handel gehört, raten wir dazu, die die Bienenvölker auf öffentlichem Gut (also am Gehsteig oder der Straße vor dem Grundstück, auf dem die Bienenvölker stehen) zu übergeben. Besonders Imker, die mit ihren Nachbarn streiten, können so das Risiko einer Anzeige und/oder eine Diskussion mit der Polizei vermeiden.
 
5.    ACHTUNG: Konkrete Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit dem Bienenvölkerverkauf gibt es derzeit nicht. Ich übernehme daher – insb im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit meiner Auskunft – keine Haftung dafür, dass die Behörden meine Einschätzung teilen
 
Autor:
ERNST BRANDL/PHILIPP KLAUSBERGER
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