Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Vorhabensart 6.1.1)
Wer wird gefördert?
Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind.
Es wird die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung von jungen Landwirten unter Berücksichtigung der Qualifikation gefördert. Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebs oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.
Fördervoraussetzungen
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.
er Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen.
Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind z. B. die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten 5 bis 10 Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebs hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit.
Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches Mindestbestandteile beinhalten muss. Diese sind z. B. die Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes, Strategie, Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes für die nächsten 5 bis 10 Jahre, Berechnung und Analyse der Ausgangssituation und der geplanten Ausrichtung des Betriebes hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebs hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit.
Neugründung von Betrieben: Es muss der Betrieb im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mindestens 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Nachweis ist bis spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen.
Förderungsart und Förderungsausmaß
Die Förderung wird in Form einer einmaligen Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird, gewährt:
Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1,0 bAK: 1. Teilbetrag EUR 1.000,00; 2. Teilbetrag EUR 1.500,00
Betriebe ab 1,0 bAK: 1. Teilbetrag EUR 4.000,00; 2. Teilbetrag EUR 4.000,00
Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt:
Nachweis vollständiger Eigentumsübergang: EUR 3.000,00
Nachweis Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung (Meisterbonus): EUR 4.000
Betriebe ab 0,5 bAK bis unter 1,0 bAK: 1. Teilbetrag EUR 1.000,00; 2. Teilbetrag EUR 1.500,00
Betriebe ab 1,0 bAK: 1. Teilbetrag EUR 4.000,00; 2. Teilbetrag EUR 4.000,00
Zuzüglich zur Pauschalzahlung werden folgende Zuschläge gewährt:
Nachweis vollständiger Eigentumsübergang: EUR 3.000,00
Nachweis Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung (Meisterbonus): EUR 4.000