Investitionsförderung - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung (Vorhabensart 4.1.1)
Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung - Investitionsförderung (Vorhabensart 4.1.1)
Die Ländliche Entwicklung ist das zentrale Element der österreichischen Agrarpolitik. Bis 2020 stehen jährlich 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung, mehr als Hälfte davon wird von der EU finanziert.
Das Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes stellt die Grundlage für die Förderung im Rahmen der ländlichen Entwicklung 2014-2020 dar und wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission endgültig am 12. Dezember 2014 genehmigt.
Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 ,,LE-Projektförderungen" wurde mit GZ BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014 erlassen.
Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 - 2020 ,,LE-Projektförderungen" wurde mit GZ BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014 erlassen.
Was wird gefördert?
Hier können auch Imkereibetriebe um eine Förderung ansuchen. Es ist explizit genannt, dass "Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung" förderfähig sind. Es geht hier also konkret um bauliche Maßnahmen, die in der klassischen Imkereiförderung nicht enthalten sind. Die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden, Schleuder- und Lagerräumen, Kühlräumen etc. sind hier förderfähig.
Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen, Kosten für Grund und Boden werden nicht gefördert!
Förderungsvoraussetzungen
Unter Punkt 9.4.1 der Sonderrichtlinie wird definiert:
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide) bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obstoder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswerts kann eine Nachfrist gesetzt werden.
Damit ist klargestellt, dass Imkereibetriebe, die über keine Landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen, dennoch gefördert werden können, wenn zumindest ein imkerlicher Einheitswert vorliegt. Einen EInheitswert kann man beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn mindestens 50 Völker bewirtschaftet werden.
Weiters ist eine ausreichend berufliche Qualifikation nachzuweisen: Entweder eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bietet. Auch der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ist nachzuweisen.
Für Investitionen ab € 100.000,-- ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen (Darstellung und Analyse der Ausgangssituation, Ziele und Strategien der Betriebsentwicklung in den nächsten 5 bis 10 Jahren, Beschreibung des geplanten Projektes und Darstellung von Varianten, Berechnung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit sowie Auswirkungen auf die Arbeitssituation, Maßnahmen und Ablaufplan mit Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz).
Damit ist klargestellt, dass Imkereibetriebe, die über keine Landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen, dennoch gefördert werden können, wenn zumindest ein imkerlicher Einheitswert vorliegt. Einen EInheitswert kann man beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn mindestens 50 Völker bewirtschaftet werden.
Weiters ist eine ausreichend berufliche Qualifikation nachzuweisen: Entweder eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bietet. Auch der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes ist nachzuweisen.
Für Investitionen ab € 100.000,-- ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen (Darstellung und Analyse der Ausgangssituation, Ziele und Strategien der Betriebsentwicklung in den nächsten 5 bis 10 Jahren, Beschreibung des geplanten Projektes und Darstellung von Varianten, Berechnung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, Finanzierbarkeit sowie Auswirkungen auf die Arbeitssituation, Maßnahmen und Ablaufplan mit Berücksichtigung der ökologischen Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz).
Wie wird gefördert?
Gewährt wird ein fixer Prozentsatz auf Basis der anrechenbaren Kosten sowie Agrarinvestitionskredite
Für Investitionen in Baulichkeiten und technische Anlagen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung ist ein Investitonszuschuss von 20% möglich.
Förderbare Unter- und Obergrenzen
Betriebe, die bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen und zumindest bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben, können einen Zuschlag von 5% auslösen.
Agrarinvestitionskredit (AIK):
Kredituntergrenze: 15.000 Euro. Die Laufzeit des Kredites kann für technische Investitionen max. 10 Jahre und für bauliche Investitionen max. 20 Jahre betragen. Der aktuelle Zinssatz (1. Halbjahr 2015) beträgt 1,375%. Der Zinszuschuss beträgt 36% bzw. 50% (je nach Vorhaben).
Förderbare Untergrenze:
Mindestens 5.000 Euro investieren muss man für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen (Milchkühlanlagen, Milchkammer, Direktvermarktungseinrichtungen ...) sowie Verbesserung der Umweltwirkungen, Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung.
Achtung! Die Antragstellung hat unbedingt vor dem Investitionsbeginn zu erfolgen. Es werden nur Lieferungen, Leistungen, Rechnungen und Zahlungen anerkannt, die nach dem Stichtag für die Kostenanerkennung (= Antragsdatum) anfallen. Auch rechtsverbindliche Verträge oder Bestellungen müssen nach dem Datum des Antrages fallen, da ansonsten das gesamte Projekt von der Förderung ausgeschlossen wird. Antragstellung bei Abteilung 10: Die Förderanträge können laufend bei den Regionalbüros der Abteilung 10 (Kompetenzzentrum für Land- und Forstwirtschaft) eingereicht werden.
Für Investitionen in Baulichkeiten und technische Anlagen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung ist ein Investitonszuschuss von 20% möglich.
Förderbare Unter- und Obergrenzen
Betriebe, die bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen und zumindest bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben, können einen Zuschlag von 5% auslösen.
Agrarinvestitionskredit (AIK):
Kredituntergrenze: 15.000 Euro. Die Laufzeit des Kredites kann für technische Investitionen max. 10 Jahre und für bauliche Investitionen max. 20 Jahre betragen. Der aktuelle Zinssatz (1. Halbjahr 2015) beträgt 1,375%. Der Zinszuschuss beträgt 36% bzw. 50% (je nach Vorhaben).
Förderbare Untergrenze:
Mindestens 5.000 Euro investieren muss man für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen (Milchkühlanlagen, Milchkammer, Direktvermarktungseinrichtungen ...) sowie Verbesserung der Umweltwirkungen, Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung.
Achtung! Die Antragstellung hat unbedingt vor dem Investitionsbeginn zu erfolgen. Es werden nur Lieferungen, Leistungen, Rechnungen und Zahlungen anerkannt, die nach dem Stichtag für die Kostenanerkennung (= Antragsdatum) anfallen. Auch rechtsverbindliche Verträge oder Bestellungen müssen nach dem Datum des Antrages fallen, da ansonsten das gesamte Projekt von der Förderung ausgeschlossen wird. Antragstellung bei Abteilung 10: Die Förderanträge können laufend bei den Regionalbüros der Abteilung 10 (Kompetenzzentrum für Land- und Forstwirtschaft) eingereicht werden.
Auswahlverfahren
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur jene Förderungsanträge, die bis zu einem vorgegebenen Stichtag vollständig bei der Bewilligenden Stelle eingelangt und entscheidungsreif sind können in das nächste Auswahlverfahren einbezogen werden. Um für eine Förderung grundsätzlich in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunktezahl erreicht werden. Die Auswahlverfahren werden blockweise durchgeführt. Alle entscheidungsreifen Anträge, die bis zum Stichtag vorliegen, werden dem Auswahlverfahren unterzogen.
Das nächste Auswahlverfahren ist am 29. Jänner 2016 vorgesehen.
Das nächste Auswahlverfahren ist am 29. Jänner 2016 vorgesehen.
Formulare
Folgende Formulare können Sie anbei herunterladen:
Antrag auf Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung:
Ausfüllhilfe
Antrag Auswahlkriterien
Antrag auf Investitionsförderung in die landwirtschaftliche Erzeugung:
Ausfüllhilfe
Antrag Auswahlkriterien
Veröffentlichungen von Stichtagen und Aufrufen zur Einreichung von Projektanträgen (Calls) im Rahmen der ländlichen Entwicklung LE 14-20
Im Downloadbereich finden Sie eine Übersicht (Linksammlung) über jene Internetseiten, auf welchen die Bundesländer bzw. andere an der Umsetzung von LE-Projektmaßnahmen beteiligte Stellen Stichtage bzw. Aufrufe zur Einreichung von Projektanträgen bekannt geben.
Die angeführten Bedingungen stellen nur einen Auszug der wichtigsten Punkte aus der Sonderrichtlinie des BMLFUW "LE-Projektförderungen" dar. Die vollständige Richtlinie samt Beilagen und Auswahlverfahren sind auf der Homepage des BMLFUW einsehbar.
Die angeführten Bedingungen stellen nur einen Auszug der wichtigsten Punkte aus der Sonderrichtlinie des BMLFUW "LE-Projektförderungen" dar. Die vollständige Richtlinie samt Beilagen und Auswahlverfahren sind auf der Homepage des BMLFUW einsehbar.