Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung - Aktuelles: Formular zur Registrierung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Rechtliche Grundlage für die Registrierung der Imker und Imkerinnen
Die Erfassung von Imkern und Imkerinnen und Bienenbeständen im VIS (Veterinärinformationssystem) ist in der Änderung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO-Novelle 2015, BGBl. II Nr. 193 ) vom 8. Juli 2015 geregelt. Das bereits seit vielen Jahren bestehende Veterinärinformationssystem (Datenbank zur Unterstützung der Veterinäre bei Seuchenprävention und im Seuchenfall) wird dabei um die Halter von Bienen erweitert.
Wer ist meldepflichtig?
- Jede Person, jeder Betrieb, der bereits Bienen hält oder neu mit der Bienenhaltung beginnt.
- Die Pflicht zur Registrierung beginnt mit der Haltung von einem Bienenvolk!
- Ab dem 1. April 2016 gilt die Pflicht zur Registrierung als Imkerin und Imker!
- Es werden die Stammdaten des Imkers, gemeldet.
- Weiters wird angegeben, ob zukünftige Eintragungen (also die Standorte und Anzahl der Völker zu 2 Stichtagen) persönlich (über Internet) oder durch die Ortsgruppe vorgenommen werden.
Was ist zu melden?
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen der Registrierung des Imkerbetriebs (Stammdaten) und den laufenden Meldungen zu Bienenständen sowie die Stichtagserhebungen im Frühjahr und Herbst jeden Jahres zur Anzahl der gehaltenen Bienenvölker.
Registrierung:
a) Registrierung der Stammdaten: Es werden die Daten (Name, Adresse Geburtsdatum, Kontaktdaten) des Imkers bzw. der Imkerin im VIS eingetragen.
b) Information über zukünftige Handhabung der Meldepflicht (Bienenstände, Anzahl Bienenvölker):
Der Imker bzw. die Imkerin gibt bekannt, ob künftige Meldungen über die Ortsgruppe oder von ihm bzw. ihr selbst im VIS erledigt werden. Dazu muss die Einwilligung des Ortsvereines nachgewiesen werden. Sollte ein Wechsel des Meldeweges erfolgen, muss dieser unverzüglich über die BH an die Statistik Austria gemeldet werden
Laufende Meldepflicht:
a) Verortung der Bienenstände und
b) zweimal jährliche Stichtagserhebungen: Dabei handelt es sich um die laufenden Meldungen der Anzahl der Bienenvölker, die im VIS zu tätigen sind.
Verortung der Bienenstände:
Diese erfolgt ganz einfach über eine Anwendung, mit der man sich auf eine Landkarte schrittweise bis auf seinen Bienenstand hineinzoomen kann. Die Koordinaten werden dann automatisch eingetragen.
Registrierung:
a) Registrierung der Stammdaten: Es werden die Daten (Name, Adresse Geburtsdatum, Kontaktdaten) des Imkers bzw. der Imkerin im VIS eingetragen.
b) Information über zukünftige Handhabung der Meldepflicht (Bienenstände, Anzahl Bienenvölker):
Der Imker bzw. die Imkerin gibt bekannt, ob künftige Meldungen über die Ortsgruppe oder von ihm bzw. ihr selbst im VIS erledigt werden. Dazu muss die Einwilligung des Ortsvereines nachgewiesen werden. Sollte ein Wechsel des Meldeweges erfolgen, muss dieser unverzüglich über die BH an die Statistik Austria gemeldet werden
Laufende Meldepflicht:
a) Verortung der Bienenstände und
b) zweimal jährliche Stichtagserhebungen: Dabei handelt es sich um die laufenden Meldungen der Anzahl der Bienenvölker, die im VIS zu tätigen sind.
Verortung der Bienenstände:
Diese erfolgt ganz einfach über eine Anwendung, mit der man sich auf eine Landkarte schrittweise bis auf seinen Bienenstand hineinzoomen kann. Die Koordinaten werden dann automatisch eingetragen.
Wie und wo erfolgt die Meldung?
Die Erstmeldung (also die Stammdaten) können auf 2 Arten gemeldet werden:
Termine für die Erstmeldung der Stammdaten:
Zur Erstmeldung der Stammdaten haben Imker,
- Persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) -mittels Formular oder
- über die Ortsgruppe: diese kann die Stammdaten ebenfalls (über den jeweiligen Verband) direkt an den Betreiber des VIS - die Statistik Austria - melden. Voraussetzung ist, dass Sie den Ortsverein mittels Unterschrift dazu ermächtigen. Dies erspart Ihnen den Weg zur BH.
Termine für die Erstmeldung der Stammdaten:
Zur Erstmeldung der Stammdaten haben Imker,
- deren Bienenhaltung bereits am 1.4.2016 bestanden hat und persönlich bei der BH melden, bis spätestens 31. Dezember 2016 Zeit.
- für Imker, deren Bienenhaltung bereits am 1.4.2016 bestanden hat und die Meldung über den Ortsverein veranlassen, ist die Meldung bis spätestens 30. Juni 2016 abgeschlossen.
Wann erfolgt die Information durch die Statistik Austria?
Ab dem 4. Quartal 2016 übermittelt die Statistik Austria die Informationen für das VIS
Die Information der Statistik Austria besteht aus:
- an den Imker bzw. den Betrieb – bei persönlicher Dateneingabe, oder
- an den Imkerverein – bei Dateneingabe durch den Imkerverein
Die Information der Statistik Austria besteht aus:
- Registrierungsnummer, mit der der Betrieb im VIS identifiziert wird
- Zugangsberechtigung: Login-Daten
Folgende Daten werden ins VIS eingetragen
- Gesamtvölkerzahl
- Standorte der Bienenvölker
Es gibt einen Betriebstyp, das ist der "Bienenstand"
Bienenstand:
Alle Standorte, wo Bienenvölker das ganz Jahr über stehen, oder jedes Jahr wieder aufgestellt werden.
Also: Ganzjahresbienenstände, aber auch: Ablegerstände und Wanderbienenstände.
Diese Standorte sind nur dann „abzumelden“, wenn die Aufgabe endgültig ist! (z.B. Wanderung in Raps, Sonnenblume. Hier ändert sich jährlich der Standort, weil die Trachtpflanzen immer woanders stehen.Diese Standorte sind immer jeweils spätestens 7 Tage nach der Völkeraufstellung anzumelden bzw. nach dem Abtransport abzumelden.
Meldung der Völkerzahl und Kennzeichnung der Bienenstände:
Es gibt zwei Stichtage für die Meldung der Völkerzahl:
- Erhebungsstichtag 31. Oktober: Die am 31. Oktober gezählten „insgesamt betreuten Bienenvölker“ sind spätestens am folgenden 31. Dezember im VIS einzugeben.
- Erhebungsstichtag 30. April: Die am 30. April gezählten „insgesamt betreuten Bienenvölker“ sind spätestens am folgenden 30. Juni im VIS einzugeben.
Die Bienenstände sind an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer dauerhaft zu kennzeichnen.
Voraussetzung für Teilnahme an EU Imkereiförderung
Ab der Förderperiode 2016/2017 ist für den Erhalt einer Förderung (Neueinsteiger,-Kleingeräte,- Investitionsförderung) eine Registrierbestätigung erforderlich!
Dazu wird aus dem VIS wird ein Ausdruck mit den relevanten Daten möglich sein.
Wer kann in das VIS Einblick nehmen?
Es kann ausschließlich der Amtsveterinär im Seuchenfall (Faulbrut) Einsicht nehmen. Das macht Sinn, weil bei den Sanierungsmaßnahmen die Bienenstände im Sperrkreis leichter zu finden sind. Darüber hinaus ist der Datenschutz gewährleistet!
Dazu wird aus dem VIS wird ein Ausdruck mit den relevanten Daten möglich sein.
Wer kann in das VIS Einblick nehmen?
Es kann ausschließlich der Amtsveterinär im Seuchenfall (Faulbrut) Einsicht nehmen. Das macht Sinn, weil bei den Sanierungsmaßnahmen die Bienenstände im Sperrkreis leichter zu finden sind. Darüber hinaus ist der Datenschutz gewährleistet!
Formular zur Registrierung
Anbei finden Sie das Formular zur Registrierung. Wenn Sie diese selber bei der Bezirksverwaltungsbehörde durchführen, können Sie das Formular verwenden.