Auszeichnungsordnung des Österreichischen Imkerbundes 2 0 0 8
Abschnitt I: Auszeichnungen des Österreichischen Imkerbundes (ÖIB)
§ 1 Vorgesehene Auszeichnungen
- Der ÖIB kann folgende Auszeichnungen verleihen:
- Ehrenpräsidentschaft
- Ehrenmitgliedschaft
- Goldene Weippl-Medaille
- Silberne Weippl-Medaille
(2) a) Diese Auszeichnungen können an Personen, die mittelbar dem ÖIB über einen seiner Landesverbände und einem diesen zugehörigen Verein als Mitglieder angehören, verliehen werden.
b) Diese Auszeichnungen nach (1) Z 2 bis 4 können über den im (2) a) genannten Personenkreis hinausgehend an Persönlichkeiten verliehen werden, welche im öffentlichen Leben stehen oder als Sponsoren auftreten und sinngemäß die Verleihungsvoraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllen.
Ehrenpräsident § 2
Der Titel Ehrenpräsident dient der Würdigung von hervorragend bedeutender, besonders verdienstvoller Tätigkeit als Präsident des ÖIB zum Wohle der vertretenen Imkerorganisation nach Erledigung des aktiven Präsidentenamtes. Der Ehrenpräsident ist zu allen öffentlichen Mitgliederversammlungen und feierlichen Veranstaltungen des ÖIB einzuladen. Er hat aber keinen Sitz und keine Stimme im Vorstand des ÖIB.
Ehrenmitglieder § 3
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich ganz herausragende Verdienste um den ÖIB oder die gesamte Imkerschaft erworben haben.
Goldene Weippl-Medaille § 4
Die Goldene Weippl-Medaille wird für ganz außerordentliche, grundsätzlich ehrenamtliche Verdienste und Leistungen für die österreichische Bienenwirtschaft oder den Zielen des ÖIB verliehen. Diese besonders signifikant verdienstvolle Tätigkeit muß österreichweit für die gesamte, im ÖIB zusammengeschlossene Imkerschaft wirksam sein, egal ob diese im Inland oder im Ausland mit kooperativer Wirkung auf die Ziele des ÖIB geschah.
Silberne Weippl-Medaille § 5
Die Silberne Weippl-Medaille wird für besonders hervorragende, grundsätzlich ehrenamtliche Verdienste und Leistungen für ein Mitglied des ÖIB, vor allem aber für so beschaffene verdienstvolle Tätigkeiten verliehen, die in ihren positiven Auswirkungen über den Wirkungsbereich eines Landesverbandes hinausgehen.
Bronzene Weippl-Medaille § 6
(1) Die Bronzene Weippl-Medaille wird
a) für die fünfzigjährige Mitgliedschaft in einem Verein, der im Wege dessen Landesverbandes mittelbar Mitglied des ÖIB ist,
b) für die fünfundzwanzigjährige Obmannschaft oder eine sonstige bedeutungsvolle Funktionärstätigkeit in einem unter a) genannten Verein, oder
c) für eine fünfundzwanzigjährige ununterbrochene aktive Wanderlehrertätigkeit
verliehen.
(2) Tätigkeiten, die im voranstehenden ersten Absatz unter a) bis c) genannt sind, können für die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.
Abschnitt II: Verleihungsvoraussetzungen
Antragsberechtigung § 7
Für die Verleihung sämtlicher im § 1 angeführten Auszeichnungen sind die Mitglieder des ÖIB und der Vorstand des ÖIB antragsberechtigt.
Antragsunterlagen § 8
Die Verleihungsanträge sind ausnahmslos schriftlich zu stellen. Sie haben eine erschöpfende Beschreibung der Verdienste und Leistungen sowie einen kurzen „imkerlichen Lebenslauf“ der vom Antrag betroffenen Person zu enthalten. Allenfalls für die Dokumentation verfügbare Urkunden sind in Kopie anzuschließen, sonstige Mittel der Glaubhaftmachung sind anzuführen.
Gang des Verleihungsverfahrens § 9
(1) Verleihungsanträge der Mitglieder sind beim Vorstand einzubringen.
(2) Die Verleihung der Bronzenen Weippl-Medaille fällt in die Zuständigkeit des Vorstandes des ÖIB.
(3) Anträge der Mitglieder betreffend alle übrigen Auszeichnungen legt der Vorstand des ÖIB der Mitgliederversammlung mit einer schriftlichen Stellungnahme vor. Er kann vorher vom Antragsteller eine ergänzende Begründung oder weitere Mittel der Glaubhaftmachung abverlangen.
(4) Auszeichnungsanträge des Vorstandes des ÖIB an die Mitgliederversammlung bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit im Vorstand und werden von diesem der Mitgliederversammlung mit den im § 8 genannten Unterlagen vorgelegt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann vom jeweiligen antragstellenden Mitglied und auch vom antragstellenden Vorstand Ergänzungen im Sinne des obigen Absatzes (3) abverlangen.
Abstimmungserfordernisse § 10
(1) Für die Verleihung
a) der Ehrenpräsidentschaft und der Ehrenmitgliedschaft ist ein einstimmiger Beschluß der Mitgliederversammlung, mit einer Zweidrittelmehrheit erfoderlich.
b) der Goldenen und der Silbernen Weippl-Medaille ein Beschluß der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit und
c) der Bronzenen Weippl-Medaille ein Beschluß des Vorstandes, ebenso mit absoluter Mehrheit der Stimmen,
erforderlich.
(2) Im Regelfall erfolgt die Abstimmung im Rahmen einer Sitzung des zuständigen Gremiums. In dringenden Ausnahmefällen ist die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufweg oder per E-mail zulässig.
Ausstattung der Auszeichnung § 11
(1) Dem Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern wird eine kalligraphisch wertvoll gestaltete Ehrenurkunde überreicht.
(2) Die Goldene und die Silberne Weippl-Medaille besteht aus einer ebenfalls kalligraphisch gestalteten Ehrenurkunde, einer Anstecknadel und einer schweren Metallplakette.
(3) Die Bronzene Weippl-Medaille besteht ebenfalls aus einer kalligraphisch wertvoll gestalteten Ehrenurkunde und einer Anstecknadel. Auf Antrag und Kosten des einreichenden Landesverbandes kann die Ausstattung um eine schwere Metallplakette erweitert werden. Dieser Ausstattungswunsch ist bereits in den Auszeichnungsantrag aufzunehmen.
Feierliche Überreichung § 12
(1) Die Auszeichnungen gemäß § 1 (1) Z 1 – 4 sind grundsätzlich vom Vorstand des ÖIB in einer öffentlichen Mitgliederversammlung zu überreichen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand des ÖIB beschließen, dass die Auszeichnung
a) in einer nichtöffentlichen Mitgliederversammlung oder
b) außerhalb einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder einen Teil seiner Mitglieder überreicht wird.
(2) Mit der Überreichung der Silbernen Weippl-Medaille kann der Vorstand des ÖIB auch den zuständigen Landesverband betrauen.
(3) Die Überreichung der Bronzenen Weippl-Medaille wird generell dem jeweils zuständigen Landesverband übertragen.
Abschnitt III: Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten § 13
(1) Diese Auszeichnungsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung -- bei grundsätzlich gleichzeitigem Außerkrafttreten aller bisherigen Regelungen betreffend die Verleihung von Auszeichnungen durch den ÖIB -- in Kraft.
(2) Sie ist auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten und alle zukünftigen Auszeichnungsanträge anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens schon abgeschlossene Verfahren werden durch die gegenständliche Neuregelung nicht berührt.
Wien, am ………………….
Der Präsident: Der Schriftführer:
(2) Sie ist auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten und alle zukünftigen Auszeichnungsanträge anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens schon abgeschlossene Verfahren werden durch die gegenständliche Neuregelung nicht berührt.
Wien, am ………………….
Der Präsident: Der Schriftführer: