Statuten des Vereins ÖSTERREICHISCHER ERWERBSIMKERBUND
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen "Österreichischer Erwerbsimkerbund".
1.2 Vereinssitz: Deutsch Goritz
1.3 Er erstreckt seine Tätigkeit über das gesamte Bundesgebiet.
1.4 Die Errichtung von Sektionen (Arbeitsgemeinschaften) in den Bundesländern ist beabsichtigt. Die Sektionen (ARGE’s) dürfen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern sie das für diesen Fall gültige Rahmenstatut des Österreichischen Erwerbsimkerbundes für ARGE’s mit eigener Rechtspersönlichkeit in ihr eigenes Statut vollinhaltlich integrieren.
§ 2 Zweck
Der Verein ÖSTERREICHISCHER ERWERBSIMKERBUND, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere:
2.1 wirtschaftliche sowie fachliche Förderung der Mitglieder, Unterstützung in der Absatzsicherung der Produkte der Mitglieder;
2.2 Vertretung der Interessen der Erwerbsimker gegenüber allen zuständigen Behörden;
2.3 die fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder;
2.4 Optimierung des öffentlichen Auftritts der Branche der Erwerbsimker und Mitglieder. Der Verein hat weiters die Aufgabe, Marken anzumelden und aufrecht zu erhalten, die in den Unternehmen seiner Mitglieder zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen dienen sollen. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Generalversammlung festgesetzt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks:
3.1.1 Schaffen von Einrichtungen für die Mitglieder, die eine wirtschaftliche sowie fachliche Förderung und Absatzsicherung der Produkte der Mitglieder ermöglichen;
3.1.2 Organisation und/oder Betrieb der einschlägigen Ausbildung von Mitgliedern;
3.1.3 Mitwirkung an der Gesetzgebung, soweit diese Interessen der Erwerbsimkerei berührt; rechtliche Vertretung der Mitglieder in ihrem beruflichen Bereich nach Maßgabe der vorhandenen Mittel;
3.1.4 Unterstützung der Mitglieder beim Erlangen von Förderungen;
3.1.5 Information der Mitglieder über für die Erwerbsimkerei relevante Themen durch Herausgabe von Medien, die Vereinswebsite, Informationsveranstaltungen;
3.1.6 Organisation und Abhaltung eines Erwerbsimkertags;
3.1.7 Anmeldung von Marken und deren Aufrechterhaltung, die in den Unternehmen der Mitglieder zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen dienen sollen. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Generalversammlung festgesetzt.
3.1.8 Öffentlichkeitsarbeit durch Betrieb einer Website, Herausgabe von Medien aller Art, Pressearbeit;
3.1.9 Erstellung von Gutachten wie auch Einleitung von Verfahren zur Verbesserung der Produktion und des Absatzes der Produkte der Mitglieder;
3.1.10 Einleiten und Führen von Gerichtsverfahren iSd § 14 UWG idgF.
3.2 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden durch ideelle und materielle Mittel erreicht:
3.2.1 Beitrittsgebühr
3.2.2 Mitgliedsbeitrag
3.2.3 Spenden und Subventionen
3.2.4 Werbefonds
3.2.5 Erlöse aus den Veranstaltungen
3.3 Die Höhe der einzuhebenden Beiträge und Gebühren wird von der Generalversammlung (je nach Betriebsgröße) festgesetzt. Diese Beiträge sind bis jeweils 31.3. jedes laufenden Jahres unaufgefordert zu bezahlen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche-, unterstützende- und Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Imker werden, wenn er
4.2.1 seinen ständigen Wohnsitz oder Betrieb in Österreich, Deutschland oder der Schweiz hat und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
4.2.2 Nachweis einer abgeschlossenen Imkerlehre
4.2.3 Nachweis als geprüfter Imkermeister
4.2.4 abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter Bienenwirtschaft
4.2.5 Nachweis über einen imkerlich begründeten Einheitswert
4.2.6 Vorhandensein eines Bienenstandes von mindestens 40 Völkern
4.2.7 die verbindlich erklärte Absicht, einen Erwerbsimkerbetrieb aufzubauen.
4.3 Juristische Personen können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Bedingungen nach 4.2.1. erfüllen.
4.4 Unterstützende Mitglieder werden durch den Beschluss des Vorstands aufgenommen.
4.5 Ehrenmitglieder sind physische Personen, welche über Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Ausschuss. Die Aufnahme kann ohne Be-gründung abgelehnt werden; gegen die Ablehnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Aufnahme in den Verein wird erst mit Bezahlung des dem Mitglied erstmalig vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrags wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
6.1.1 Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod treten die Rechtsnachfolger des Mitgliedes, welche die Imkerei weiterführen, in die Rechte und Pflichten automatisch ein; das Recht des Austrittes bleibt den Rechtsnachfolgern unbenommen.
6.1.2 Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) bekannt zu geben. Der Austritt wird mit Zugang beim Verein wirksam. Wiedereintritt nur nach Begleichung aller offenen Forderungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
6.1.3 Verlust der Rechtspersönlichkeit.
6.1.4 Ausschluss
6.1.4.1. Der Ausschluss kann durch die Generalversammlung aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wich-tiger Grund ist es auch, wenn das betreffende Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ein Verhalten setzt, das den grundsätzlichen Zielen und Werten des Verbandes entgegensteht oder die Anordnungen des Vorstandes nicht befolgt.
6.1.4.2. War der Grund für die Aufnahme des Mitglieds die Absicht, einen Erwerbsimkerbetrieb aufzubauen (4.2.2. ) und kann nach spätestens 3 Jahren nach Beitritt der Nachweis von 40 Völkern nicht erbracht werden, so ist das ebenfalls ein Ausschlussgrund.
6.1.4.3. Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten ist ebenfalls ein Ausschlussgrund. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied unter konkreter Nennung der Gründe dafür bekanntzugeben und ihm ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
6.1.4.4. Das Mitglied kann seinen Ausschluss beim Schiedsgericht (§ 20) anfechten, bis zu dessen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
6.1.4.5. Ist im Vereinsinteresse der Ausschluss dringlich, so kann dieser auch vom Ausschuss beschlossen werden, bedarf jedoch der Bestätigung durch die nächstfolgende Generalversammlung. In der Zeit bis dahin ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds, ebenso dann, wenn die Generalversamm-lung den Ausschluss bestätigt und das Mitglied diesen anficht.
6.2 Weder Austritt noch Ausschluss befreien von der Verpflichtung der Beitragsleistung für das laufende Vereinsjahr.
§ 7 Rechte der Mitglieder
7.1 Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und (sofern das Mitglied eine natürliche Person ist) passive Wahlrecht.
7.2 Das Stimmrecht wird wie folgt nach Betriebsgröße festgelegt, und zwar:
7.2.1 von 40 — 100 Völkern: 1 Stimme
7.2.2 von einer mindestens 100 Völker umfassenden Zahl an Bienenvölkern: 10 Stimmen
7.3 Das Stimmrecht richtet sich nach der letzten Bekanntgabe der Völkerzahl durch das Mitglied gemäß § 8.
7.4 Jedes Mitglied kann die gemeinsamen Anlagen benützen.
7.5 Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit Anträge an den Vorstand oder die Generalversammlung schriftlich einzubringen. Für letztere ist dieser Antrag jedoch nachweislich spätestens 7 Tage vor deren Zusammentritt an den Vorstand einzubringen. Kandidaturen und Wahlvorschläge sind nicht als Anträge in diesem Sinn zu verstehen.
7.6 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.7 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
7.8 Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder verfügen nicht über die Rechte nach den Punkten 7.1 bis 7.6.
7.9 Ehrenmitglieder sind nicht berechtigt, für den Verein zu sprechen oder öffentliche Stellungnahmen abzugeben außer sie werden von einem Vorstandsmitglied darum gebeten. Medienanfragen sind an den Vorstand zu verweisen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
8.1 Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereins sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
8.2 Das aktive Wahlrecht ist in allen Funktionen persönlich auszuüben. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
8.3 Die Mitglieder haben bis zum 15. November eines jeden Jahres dem Vorstand die Anzahl ihrer Bienenvölker gemeinsam mit der VIS-Meldung per 31.10. bekanntzugeben.
§ 9 Organe des Vereins
9.1 Organe des Vereins sind:
9.1.1 die Generalversammlung als Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
9.1.2 der Vorstand als leitendes Organ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
9.1.3 der Ausschuss;
9.1.4 2 Rechnungsprüfer;
9.1.5 das Schiedsgericht.
§ 10 Die Generalversammlung
10.1 Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VereinsG 2002.
10.2 Die ordentliche Generalversammlung findet, nach vorangegangenem Vorstands- oder Ausschussbeschluss, alljährlich im ersten Viertel des Jahres an einem Ort im Inland statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so ferne die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, von 1/3 der Ausschussmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird, die Rechnungsprüfer dies verlangen (§ 21 VereinsG 2002) oder 1/10 der Mitglieder dies verlangt.
10.3 Die außerordentliche Generalversammlung ist für einen Termin einzuberufen, der spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Generalversammlung bzw. Eingang des schriftlichen Begehrens beim Vorstand liegt.
10.4 Sowohl bei ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen ist die Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
10.5 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Ist diese zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet 15 Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
10.6 Alle Beschlüsse der Generalversammlung, ausgenommen über Statutenänderung und Auflösung, sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
10.7 Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit. Die Abstimmung über eingebrachte Anträge sowie Wahlen erfolgen grundsätzlich offen (durch Heben der Hand), verlangt zumindest ein wahlberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl, so ist die Abstimmung oder Wahl geheim (mit Stimmzetteln) durchzuführen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
11.1 Entgegennahme des Jahresberichtes
11.2 Entgegennahme des Jahreskassenberichtes und Entlastung des Kassiers
11.3 Neuwahl des Vorstandes und (in einem separaten Wahlvorgang) der Rechnungsprüfer
11.4 Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
11.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
11.6 Festlegung des Beitrages für den Werbefonds
11.7 Beratung und Beschluss von Statutenänderungen
11.8 Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
11.9 Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
11.10 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins siehe § 17
11.11 Errichtung von Sektionen (Arbeitsgemeinschaften), Bestätigung der Leiter
11.12 Wahl von zusätzlichen Ausschussmitgliedern (nach § 15)
11.13 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
11.14 Entlastung des Vorstandes
§ 12 Der Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus
12.1.1 dem Präsidenten,
12.1.2 Vizepräsident,
12.1.3 zweiter Vizepräsident,
12.1.4 Schriftführer,
12.1.5 Schriftführer Stellvertreter
12.1.6 Kassier,
12.1.7 Kassier Stellvertreter
12.2 Der Vorstand wird jeweils von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
12.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
12.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 derselben erschienen sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes gilt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
12.5 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Ausschuss erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
12.6 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12.7 An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
13.1 Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
13.1.1 Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
13.1.2 Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung und Ausschusssitzungen
13.1.3 Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung und Ausschusssitzungen
13.1.4 Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung und den Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse
13.1.5 Aufnahme unterstützender Mitglieder
13.1.6 Verwaltung des Vereinsvermögens
13.1.7 Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Ausschuss vorbehalten sind
§ 14 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder, Vertretung des Vereins
14.1 Der Präsident repräsentiert den Verein in allen Belangen des Vereins in der Öffentlichkeit und führt den Vorsitz im Vorstand sowie im Ausschuss und in der Generalversammlung.
14.2 Rechtsgeschäftlich sowie gegenüber Behörden wird der Verein durch den Präsidenten vertreten; im Fall dessen Verhinderung durch die Vizepräsidenten.
14.3 Im Innenverhältnis gilt: Den Verein verpflichtende Schriftstücke oder Schriftstücke mit Bedeutung für die Finanzen des Vereins unterzeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Kassier. Details kann eine Geschäftsordnung regeln.
14.4 Der erste Vizepräsident führt im Falle einer Verhinderung des Präsidenten die Geschäfte und unterstützt diesen bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ist der erste Vizepräsident ebenso verhindert, fallen seine Pflichten dem zweiten Vizepräsidenten zu.
14.5 Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes, der Ausschusssitzung und Generalversammlung.
14.6 Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines; die Führung der Kassabücher, des Vermögensverzeichnisses und Sammlung sämtlicher Belege. Er hat auch die vorgeschriebenen Beiträge einzukassieren.
§ 15 Der Ausschuss
ist unterstützendes und beratendes Organ des Vorstandes. Er hat jährlich zumindest eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Seine Mitglieder mit Sitz und Stimme sind:
15.1 die Vorstandsmitglieder
15.2 die 2 Rechnungsprüfer
15.3 je ein Vertreter pro Arbeitsgemeinschaft (Leiter oder Stellvertreter)
15.4 bis zu 4 weitere Mitglieder, sofern sie von der Generalversammlung (§ 11) gewählt wurden
15.5 von der Generalversammlung ernannte Ehrenobmänner
15.6 der Präsident hat das Recht, bis zu fünf ordentliche Mitglieder zu den Ausschusssitzungen in beratender Funktion (ohne Stimmrecht) einzuladen. Eine außerordentliche Sitzung ist auf schriftl. Verlangen von
15.6.1 einem Drittel der Vorstandsmitglieder,
15.6.2 oder einem Drittel der Ausschussmitglieder,
15.6.3 oder einem Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder einzuberufen.
15.7 Ausschusssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Ausschusssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Ausschuss kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Ausschusssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können in einer vom Ausschuss erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
15.8 Die Funktionsdauer des Ausschusses ist unbestimmt, orientiert sich aber an der Funktionsdauer des Vorstandes: tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück oder läuft seine Funktionsperiode ab, so endet auch die Funktionsdauer des Ausschusses.
15.9 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 16 Wirkungsbereich des Ausschusses
16.1 Aufnahme ordentlicher Mitglieder
16.2 Erlass der Geschäftsordnung
16.3 Bildung von Fachausschüssen
16.4 Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaften
16.5 Ausarbeitung von Kontrollrichtlinien für Gütesiegelbetriebe
16.6 Ausarbeitung von Rahmenverträgen mit Honigvermarktern
16.7 Beschlussfassung über Richtlinien für Honigprämierung
16.8 Beschlussfassung über den Beitritt zu Körperschaften, die
der Erwerbsimkerei förderlich sind
§ 17 Geschäftsstelle
Der Verein kann eine Geschäftsstelle zur Unterstützung des Vorstands für die Führung der laufenden Geschäf-te errichten. Zur Leitung dieser Geschäftsstelle kann der Vorstand einen Geschäftsführer sowie allfällig erfor-derliches Personal bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Generalversammlung für die Füh-rung der ihm übertragenen Geschäfte verantwortlich. Er hat an allen Sitzungen von Vorstand, Ausschuss und Generalversammlung teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht.
§ 18 Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften werden bundesländerweise gebildet. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte anlässlich der Mitgliederversammlung einen Leiter und Stellvertreter der Arbeitsgemeinschaft.
18.1 Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung des Vereinszweckes (vgl. § 2) auf Ebene der Arbeitsgemeinschaft.
18.2 Teilnahme des ARGE-Leiters ggf. dessen Stellvertreters an den Ausschusssitzungen.
18.3 Einberufung mindestens einer jährlichen Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft, wobei auch der Vorstand zu verständigen ist.
18.4 Vertretung des Vorstandes des ÖEIB auf Ebene der Arbeitsgemeinschaft und Handeln im ausdrücklichen Auftrag des Vorstandes des ÖEIB aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung; gegenüber der Öffentlichkeit tritt für den Erwerbsimkerbund ausschließlich der Vorstand des ÖEIB auf.
18.5 Wichtige Entscheidungen, die Auswirkungen auf andere Mitgliedsvereine oder den Erwerbsimkerbund haben können, sind im Einvernehmen mit dem Vorstand des ÖEIB zu treffen.
18.6 Die Leiter der Bundesländervertretungen (ARGE) werden von der Generalversammlung bestätigt und für drei Jahre in den Ausschuss entsandt.
§ 19 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rech-nungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungs-prüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rech-nungsprüfer haben dem Ausschuss und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu be-richten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Ver-wendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufge-zeigt werden.
§ 20 Schiedsgericht
20.1 In Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
20.2 Dieses Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Von den beiden Streitteilen sind je 2 Personen innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist namhaft zu machen.
20.3 Diese 4 Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
20.4 Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 21 Auflösung des Vereines
21.1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
21.2 Mit der gleichen Mehrheit ist auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses Vermögen kann nur einem ähnlichen Verein, oder Zwecken der Sozialhilfe, zur Verfügung gestellt werden.
§ 22 Grundsätzliche Erklärung
Alle in den Statuten zwangsläufig verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichwertig für weibliche und männliche Organwalter.
Statutenänderungen
April 2023: Änderungsvereinssitz von Schwechat auf Deutsch Goritz
Februar 2021:
Februar 2021: Modernisierung der Statuten durch Rechtsanwalt
Februar 2021: Modernisierung der Statuten durch Rechtsanwalt