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Stromkostenzuschuss auch für Erwerbsimker:innen

Mehrfachantrag 2022 bis spätestens 17.04.2023 stellen

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Nach mehreren Verhandlungsrunden wurde nun auch uns Erwerbsimker: innen die Einbringung auf einen Antrag zum Stromkostenzuschuss möglich gemacht.

Wie auch bei den anderen Landwirten ist es an gewisse Bedingungen gebunden. Alle Infos dazu hier:

Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten

Nachdem bei Erwerbsimker:innen üblicherweise weder Flächen noch GVE vorhanden sind, ist eine Förderung zwar nicht in der 1., jedoch in der 2. Stufe möglich.

In dieser 2. Stufe können Betriebe mit stromintensiven Tätigkeiten einen verbrauchsabhängigen Zuschuss beantragen.
 
Erwerbsimker:innen sind solange anspruchsberechtigt, solange sie nicht gewerbliche Einkünfte erzielen sondern landw. Einkünfte (und landw. Nebeneinkünfte), da ja Honig etc. von der Urprodukte-Liste erfasst sind.

Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen und Wachs sind laut § 1. Ziffer 6 der Urprodukteverordnung landwirtschaftliche Urprodukte. Somit sind Erwerbsimkereibetriebe grundsätzlich im Rahmen des Stromkostenzuschusses förderfähig.

Erwerbsimker:innen brauchen einen landw. Einheitswert und eine Betriebsnummer (BNR).

Erwerbsimker:innen ohne Flächen können einen Stromkostenzuschuss Landwirtschaft nach dem tatsächlichen Stromverbrauch (2. Stufe) beantragen. Diese müssen einen Mehrfachantrag 2022 bis spätestens 17.04.2023 stellen.

Es reicht hier die Angabe der Stammdaten. Der MFA 2022 ist also nach jetziger Lage zwingend notwendig, auch für Erwerbsimker:innen.
 
Zusätzlich ab voraussichtlich Mitte Februar 2023 muss ein eigener Antrag in eama – ähnlich Covidanträge wie Härtefallfonds – gestellt werden, wo die tatsächlichen Stromverbräuche anzugeben sind.

Nachzuweisen sind die Stromverbräuche der letzten 2 Jahre (Stromrechnung). Von diesen wird der Durchschnitt errechnet. Von diesem Durschnitt werden 7.500 kW pauschal für Privatverbrauch/Jahr abgezogen.
 

Stromkosten müssen belegbar sein

In der Sonderrichtlinie zum Stromkostenzuschuss sind 9 stromintensive Kategorien definiert, für die ein verbrauchsabhängiger Zuschuss gewährt wird.

Können Erwerbsimkereibetriebe einen Stromverbrauch in einer dieser Kategorien (Elektrisch betriebe Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte) mit den angeforderten Nachweisen belegen, kann der Zuschuss im kommenden Jahr elektronisch beantragt werden.
 
Für Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, soweit es sich nicht nur um Urproduktion handelt, ist als Nachweis die Meldung der bäuerlichen Nebentätigkeit an die Sozialversicherung, vorzulegen. Als Nachweis über das Vorliegen des Betriebszweiges oder Tätigkeitsfeldes innerhalb des Zeitraums, auf den sich die letzte Jahresstromabrechnung bezieht.
 
Der Zuschuss beträgt 10,4 Cent/kWh, multipliziert mit der errechneten Bemessungsgrundlage für den Anteil des Stromverbrauchs, der 7.500 kWh übersteigt (siehe oben).
 

Wichtiger Hinweis:

Mehrfachanträge werden an die zuständigen Bezirksbauernkammern gestellt.

Bitte rechtzeitig an die Kammern wenden. Rechtzeitig insofern, als anzunehmen ist, dass die dortigen Mitarbeiter bisher mit der Antragstellung von Erwerbsimkern nicht befasst waren und sich erst rückversichern müssen.
 
AutorIn:
Julia Tertinek
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